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VERORDNUNG NR. 1551 EINE VERORDNUNG

Oct 29, 2023

VERORDNUNG NR. 1551 EINE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG VON ABSCHNITT 515-4-8, AUSSENBELEUCHTUNG. DER STADTRAT DER STADT BRAINERD VERORDNET: ABSCHNITT EINS: Abschnitt 515-4-8. D des Bebauungsgesetzes wird hiermit wie angegeben geändert, wobei gelöschte Formulierungen gestrichen und neue Formulierungen unterstrichen werden: Alle neuen Beleuchtungen müssen eine ähnlichste Farbtemperatur (CCT) von 3.000 Kelvin (K) oder weniger haben. A. Alle neuen Leuchten, die eine nicht vorgesehene korrelierte Farbtemperatur aufweisen, gelten als Verstoß gegen diese Verordnung. B. Gewerbliche oder öffentliche Freizeitnutzungen im Freien, wie beispielsweise Baseballfelder, Fußballfelder, Hockeyplätze und Tennisplätze, sind von diesem Absatz ausgenommen. 2. Dimmbare Beleuchtung. Alle neuen Nichtwohnbeleuchtungen müssen um mindestens 50 % gedimmt oder um 22:00 Uhr bzw. eine Stunde nach Geschäftsschluss, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, ausgeschaltet werden. A. Die Beleuchtung im Park District ist von diesem Absatz ausgenommen. 3. Maximale Lichtstärke. Das unbefugte Eindringen von Licht darf eine (1) Fußkerze an der Mittellinie einer öffentlichen Straße oder vier Zehntel (0,4) Fußkerzen an der Grundstücksgrenze eines angrenzenden Wohngrundstücks nicht überschreiten, gemessen an der Grundstücksgrenze gemäß der in diesem Abschnitt beschriebenen Methode. 4. Die Fußkerzenhöhe einer Lichtquelle wird an der Grundstücksgrenze gemessen und nach Einbruch der Dunkelheit gemessen, wobei das Messgerät sechs (6) Zoll über dem Boden gehalten wird und auf die Lichtquelle gerichtet ist. Eine Messung erfolgt bei eingeschalteter Lichtquelle und dann bei ausgeschalteter Lichtquelle. Der Unterschied zwischen den beiden Messwerten wird als Lichtintensität identifiziert. ABSCHNITT ZWEI: Abschnitt 515-4-8. E.1 und E.2 des Zoning Code werden hiermit wie angegeben geändert, wobei gelöschte Formulierungen gestrichen und neue Formulierungen unterstrichen werden: E. Leistungsstandards. 1. Wohnnutzungsstandards. Die gesamte Außenbeleuchtung muss von angrenzenden Wohngrundstücken oder öffentlichen Wegen weg gerichtet sein. Die gesamte Beleuchtung muss gemäß den folgenden Bestimmungen installiert werden: a. Die Leuchte muss über eine Full-Cut-Off-Leuchte verfügen, die das Licht in einem Winkel von 90 Grad oder weniger lenkt und abschneidet. B. Die Lichtquelle muss so gesteuert werden, dass sie angrenzende Grundstücke nicht über die in dieser Verordnung festgelegten maximalen Lichtstärken hinaus beleuchtet. C. Architektur- und Landschaftsbeleuchtung, die freistrahlende Leuchten umfasst, die Beleuchtung ganzer Fassaden oder architektonischer Merkmale eines Gebäudes ist zulässig. ich. Die Glühbirne oder Lichtquelle muss von einem Beobachter in einer Höhe von fünf (5) Fuß über dem Gefälle auf die nächste Grundstücksgrenze gerichtet oder vor der Sicht geschützt werden und darf nicht in den Nachthimmel gerichtet sein. ii. Von dem vorstehenden Absatz ausgenommen sind Fahnenmasten und Wegbeleuchtungen. D. Die für Mastlichtquellen zulässige maximale Höhe der Leuchte, des Masts und des Sockels über dem Boden beträgt dreizehn (13) Fuß. Eine an einer Struktur montierte Lichtquelle darf die Höhe der Struktur nicht überschreiten. ich. Wenn die Glühbirne/Lichtquelle an der nächstgelegenen Grundstücksgrenze fünf (5) Fuß über dem Gefälle vollständig versenkt und/oder vor der Sicht eines Beobachters geschützt ist, kann eine Erhöhung der Lichtquellenhöhe auf maximal zwanzig (20) Fuß zulässig sein . e. Eine an einer Struktur montierte Lichtquelle darf die Höhe der Struktur nicht überschreiten und muss vollständig versenkt und/oder vor der Sicht eines Beobachters in einer Höhe von fünf (5) Fuß über dem Gefälle an der nächsten Grundstücksgrenze geschützt sein. Jede an einer Struktur befestigte Leuchte muss über eine vollständig abschirmende Vorrichtung verfügen, die das Licht in einem Winkel von neunzig (90) Grad oder weniger lenkt und abschneidet. ich. Alle Leuchten oder Lichtquellen, die nicht an einer Struktur befestigt sind, müssen zum Schutz des Nachthimmels mit einer Haube versehen und heruntergelassen werden. 2. Standards für gewerbliche/industrielle Nutzung/öffentliche halböffentliche Nutzung/Parks. Die gesamte Außenbeleuchtung muss von angrenzenden Wohngrundstücken oder öffentlichen Wegen weg gerichtet sein. Die gesamte Beleuchtung muss gemäß den folgenden Bestimmungen installiert werden: a. Die Leuchte muss über eine Full-Cut-Off-Leuchte verfügen, die das Licht in einem Winkel von 90 Grad oder weniger lenkt und abschneidet. B. Die Lichtquelle muss so gesteuert werden, dass sie angrenzende Grundstücke nicht über die in dieser Verordnung festgelegten maximalen Lichtstärken hinaus beleuchtet. C. Zulässig sind architektonische, historische und Landschaftsbeleuchtungen, die nicht abgeschirmte Leuchten umfassen, die nicht abgeschirmt sind, oder die Beleuchtung ganzer Fassaden oder architektonischer Merkmale eines Gebäudes. In keinem Fall darf das Licht die in dieser Verordnung festgelegten maximalen Lichtstärken überschreiten und angrenzende Grundstücke beeinträchtigen. ich. Die Glühbirne oder Lichtquelle muss von einem Beobachter in einer Höhe von fünf (5) Fuß über dem Gefälle auf die nächste Grundstücksgrenze gerichtet oder vor der Sicht geschützt werden und darf nicht in den Nachthimmel gerichtet sein. ii. Von dem vorstehenden Absatz ausgenommen sind Fahnenmasten und Wegbeleuchtungen. D. In den Distrikten GC, GC und CC, PSP und P beträgt die für Mastlichtquellen zulässige maximale Höhe der Leuchte, des Masts und des Sockels über dem Boden dreizehn (13) Fuß. Eine an einer Struktur montierte Lichtquelle darf die Höhe der Struktur nicht überschreiten. ich. Wenn die Glühbirne/Lichtquelle an der nächstgelegenen Grundstücksgrenze fünf (5) Fuß über dem Gefälle vollständig versenkt und/oder vor der Sicht eines Beobachters geschützt ist, kann eine Erhöhung der Lichtquellenhöhe auf maximal 20 Fuß zulässig sein. e. In den Distrikten GC, TC, MS und ME beträgt die für Mastlichtquellen zulässige maximale Höhe der Leuchte, des Masts und des Sockels über dem Boden 20 Fuß. Eine an einer Struktur montierte Lichtquelle darf die Höhe der Struktur nicht überschreiten. ich. Wenn die Glühbirne/Lichtquelle an der nächstgelegenen Grundstücksgrenze fünf (5) Fuß über dem Gefälle vollständig versenkt und/oder vor der Sicht eines Beobachters geschützt ist, kann eine Erhöhung der Lichtquellenhöhe auf maximal 25 Fuß zulässig sein. F. Im GI-Bezirk beträgt die für Mastlichtquellen zulässige maximale Höhe der Leuchte, des Masts und des Sockels über dem Boden 25 Fuß. Eine an einer Struktur montierte Lichtquelle darf die Höhe der Struktur nicht überschreiten. ich. Wenn die Glühbirne/Lichtquelle an der nächstgelegenen Grundstücksgrenze fünf (5) Fuß über dem Gefälle vollständig versenkt und/oder vor der Sicht eines Beobachters geschützt ist, kann eine Erhöhung der Lichtquellenhöhe auf maximal 30 Fuß zulässig sein. G. Eine auf einer Struktur montierte Lichtquelle darf die Höhe der Struktur nicht überschreiten und muss vollständig versenkt und/oder vor der Sicht eines Beobachters in einer Höhe von fünf (5) Fuß über dem Gefälle an der nächsten Grundstücksgrenze geschützt sein. H. Direktes oder reflektiertes Licht von Hochtemperaturprozessen wie Verbrennung oder Schweißen darf von angrenzenden Grundstücken nicht sichtbar sein. ich. Standort. ich. Die Lichtquelle einer Außenleuchte muss mindestens drei (3) Fuß von einer Straße oder einem Wohngrundstück und drei (3) Fuß von jeder anderen Grundstücksgrenze entfernt sein. ii. Auf dem Dach darf sich keine Lichtquelle befinden, es sei denn, diese Lichtquelle verbessert die architektonischen Merkmale des Gebäudes und ist durch eine behördliche Genehmigung genehmigt. ABSCHNITT DREI: Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und tritt in vollem Umfang in Kraft. Angenommen am 5. Juni 2023. KELLY BEVANS, Präsidentin des Rates. Genehmigt am 6. Juni 2023. DAVE BADEAUX, Bürgermeister. Beglaubigung: JENNIFER BERGMAN. Stadtverwalterin (7. Juni 2023) 231813